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06. November 2022
 

ARTIKEL 1
NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

  1. Die Vereinigung (nachfolgend auch Weinbruderschaft der Pfalz) in der Rechtsform eines Vereins führt den Namen

    Die Weinbruderschaft der Pfalz“.

    Mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein unter der Nr. VR 802 führt sie den Zusatz „e.V.“ im Namen.

  2. Die Weinbruderschaft der Pfalz kann Komtureien als rechtlich unselbständige Untergruppierungen betreiben.

  3. Sie hat ihren Sitz in Neustadt an der Weinstraße.

  4. Das Geschäftsjahr der Weinbruderschaft der Pfalz ist das Kalenderjahr.

 

ARTIKEL 2
ZWECK UND AUFGABE

  1. Die Weinbruderschaft der Pfalz ist entsprechend ihrer Ordensregel ein Zusammenschluss weinverständiger Männer zu einer dem Kulturgut des deutschen Weines verpflichteten Ordensgemeinschaft.

  2. Sie vertritt ausschließlich und unmittelbar kulturelle Ziele und lehnt kommerzielle Zwecke ab. Sie strebt an, den Ruf des deutschen Weines zu fördern und macht sich zur Aufgabe, die Weinkultur zu erhalten und sie nach besten Möglichkeiten in Wort, Schrift und Tat zu verbreiten und zu vermehren. Zu den Zwecken der Weinbruderschaft der Pfalz gehört insbesondere die Unterstützung der weinkulturellen Bemühungen in sämtlichen Zweigen der Kunst und des Schrifttums.

  3. Ihren vordefinierten Zweck sucht sie durch die Pflege künstlerischer, wissenschaftlicher und freundschaftlicher Beziehungen zu allen auf diesem kulturellen Gebiet Tätigen des In- und Auslandes zu verwirklichen.

  4. Als erste ihrer Art in Deutschland unterstützt die Weinbruderschaft der Pfalz die Gründung weiterer Weinbruderschaften mit den gleichen ideellen Zielsetzungen. 

 

ARTIKEL 3
ORDENSSPRUCH UND ZEICHEN

 

  1. Der Ordensspruch der Weinbruderschaft lautet: IN VITE VITA (In der Rebe das Leben).

  2. Das Ordenszeichen ist eine Anstecknadel, die einen stilisierten Rebstock mit den Initialen des Ordensspruches aufweist.

  3. Die Weinbruderschaft führt das Wappen mit den Symbolen des Weines und der Pfälzer Landschaft wie nachstehend:

WeinbrWappen

 

ARTIKEL 4
GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Die Weinbruderschaft der Pfalz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel der Weinbruderschaft der Pfalz dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Ämter werden ausschließlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten wurde.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Weinbruderschaft der Pfalz fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  4. Zuwendungen an die Weinbruderschaft der Pfalz dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

ARTIKEL 5
MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder der Weinbruderschaft der Pfalz können nach Maßgabe des Artikel 2 Absatz 1 alle für die Weinkultur aufgeschlossenen natürlichen Personen im In- und Ausland werden, die sich zum in dieser Ordensregel genannten Zweck der Weinbruderschaft der Pfalz bekennen und hierzu einen regelmäßigen Beitrag leisten.

  2. Ordentliches Mitglied der Weinbruderschaft der Pfalz kann jede natürliche Person werden, die durch das Ordenskapitel hierzu berufen ist. Diese Berufung als ordentliches Mitglied erfolgt einmal jährlich im Rahmen des Ordenstages gemäß Artikel 9 Absatz 2 durch das Ordenskapitel. Ein diesbezüglicher Antrag ist schriftlich an die Weinbruderschaft der Pfalz zu stellen und hat, neben einer Begründung hinsichtlich des Bekenntnisses zu dem in Artikel 2 genannten Zweck der Weinbruderschaft der Pfalz, zwei Bürgen zu nennen. Ein solcher Bürge kann nur sein, wer seit mindestens drei Jahren ordentliches Mitglied der Weinbruderschaft der Pfalz ist und über einen einwandfreien Leumund verfügt.

  3. Ordensrat der Weinbruderschaft der Pfalz kann werden, wer sich als stimmberechtigtes Mitglied durch herausragendes Engagement im Hinblick auf den in Artikel 2 genannten Zweck hervorgehoben hat. Über die Anerkennung als Ordensrat entscheidet der Ordensmeister auf Vorschlag des Vorstands gemäß Artikel 12.

 

ARTIKEL 6
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Den Mitgliedern der Weinbruderschaft der Pfalz stehen die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte zu.

  2. Bei Aufnahme als Mitglied der Weinbruderschaft der Pfalz ist eine einmalige Gebühr zu entrichten. Für die Dauer der Mitgliedschaft ist jeweils ein Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe des Jahresbeitrages werden durch die Geschäftsordnung gemäß Artikel 13 festgelegt.

  3. Jeder Hinweis auf die Zugehörigkeit zur Weinbruderschaft der Pfalz für eigenwirtschaftliche und geschäftliche Zwecke ist untersagt.

 

ARTIKEL 7
VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft bei der Weinbruderschaft der Pfalz endet

    i.
    ii.
    iii.

    mit dem Tode des entsprechenden Mitglieds,
    durch freiwilligen Austritt, oder durch
    Ausschluss

  2. Ein freiwilliger Austritt ist nur mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Jahresende zulässig und gegenüber der Weinbruderschaft der Pfalz schriftlich zu erklären. Das ausscheidende Mitglied erhält eine Bestätigung über den Austritt aus der Weinbruderschaft der Pfalz.

  3. Ein Ausschluss eines Mitglieds aus der Weinbruderschaft der Pfalz ist dann zulässig, wenn das betreffende Mitglied

    i.
    ii.

    iii..

    die Ziele und den Zweck der Weinbruderschaft gröblich missachtet hat,
    wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen sowohl weinrechtlicher als auch allgemeiner Art durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt ist oder ein gerichtliches Verfahren nur wegen Fehlens eines Strafantrages nicht eingeleitet wird, oder
    wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

Der Ausschluss erfolgt, nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds, durch den Vorstand. Dem Mitglied ist nach Mitteilung des Ausschlusstatbestandes die Möglichkeit zu schriftlicher oder mündlicher Stellungnahme zu geben. Eine Vertretung vor dem Vorstand ist nicht zulässig. Die Entscheidung des Vorstands wird dem Mitglied durch den Ordensmeister schriftlich mit Begründung mitgeteilt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Möglichkeit offen, innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach Erhalt der die Entscheidung des Vorstands beinhaltenden Mitteilung dem Ordenskapitel zur Überprüfung dieser Entscheidung anzurufen.

 

ARTIKEL 8
ORGANE DER WEINBRUDERSCHAFT

         Die Organe der Weinbruderschaft der Pfalz sind 

i.
ii.
iii.
iv. 
der Große Konvent 
der Kleine Konvent
das Ordenskapitel, sowie
der Vorstand

 

ARTIKEL 9
GROSSER KONVENT

  1. Dem Großen Konvent obliegen sämtliche Angelegenheiten der Weinbruderschaft der Pfalz, die nicht innerhalb dieser Ordensregel anderen Organen zugewiesen sind. Der Große Konvent stellt damit die Mitgliederversammlung der Weinbruderschaft der Pfalz im Sinne des § 32 BGB dar.

  2. Der Große Konvent tritt dreimal jährlich, und zwar bei dem Ordensfest, bei der Literarischen Weinstunde sowie bei dem Ordenstag, repräsentativ an die Öffentlichkeit. Der Ordenstag als Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner dann einzuberufen, wenn die Einberufung schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe sowie einer begründeten Tagesordnung mit Nachweis der dies verlangenden Mitglieder (bspw. Unterschrift) verlangt wird.

  3. Der Große Konvent ist - soweit nicht zwingende gesetzliche Gründe entgegenstehen - zuständig für

    i.        die Wahl der Mitglieder des Kleinen Konvents entsprechend den nachfolgenden Absätzen,
    ii.       die Änderung der Satzung der Weinbruderschaft der Pfalz,
    iii.      die Auflösung der Weinbruderschaft der Pfalz,
    iv.      Entlastung des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB,
    v.       sonstige Beschlussfassungen über alle Fragen, die ihm vom Ordensmeister oder dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden 

    und bietet ein Forum zur Berufung neuer ordentlicher Mitglieder durch das Ordenskapitel.

  4. Beschlüsse des Großen Konvents werden am Ordenstag gefasst, nicht jedoch bei einem Ordensfest oder der Literarischen Weinstunde. Für das Ordensfest und die Literarische Weinstunde gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die Einberufung und Abhaltung des Großen Konvents nur dann, wenn hierbei eine Beschlussfassung erfolgen soll. Eine Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Kleinen Konvents kann allein während eines Ordenstages erfolgen.

  5. Wahlvorschläge zur Wahl von Mitgliedern des Kleinen Konvents erhält der Große Konvent vom Vorstand. Anträge zur Tagesordnung kann jedes ordentliche Mitglied bis zum 31. August schriftlich bei der Weinbruderschaft der Pfalz einreichen. Sie sind in jedem Fall zu begründen und im Falle von Wahlvorschlägen mit einem aussagekräftigen Lebenslauf zu versehen.

  6. Der Ordenstag ist öffentlich, wobei der Leiter des Großen Konvents die Anzahl der zugelassenen Gäste (d.h. Nicht-Mitglieder) jederzeit beschränken darf (einschließlich der Nicht-Zulassung jedweder Gäste). Die Einladung zu einem Großen Konvent erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Wochen mit Angabe der Tagesordnung.

  7. Die Leitung des Großen Konvents obliegt dem Ordensmeister. Der Ordensmeister kann einen Vertreter bestellen, der Mitglied des Ordenskapitels oder sonst fachlich und persönlich geeignet sein muss.

  8. Der Große Konvent ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird durch den Ordensmeister unverzüglich mit der gleichen Tagesordnung erneut ein Großer Konvent einberufen, der sodann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

  9. Der Große Konvent fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, soweit nicht gesetzlich oder innerhalb der Ordensregeln eine andere Mehrheit vorgeschrieben oder festgelegt ist. Sind bei einer Wahl mehrere Personen zeitgleich zu wählen, ist Listenmehrheitswahl oder Blockwahl nach freiem Ermessen des Leiters des Großen Konvents zulässig. Bei der Listenmehrheitswahl hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind, wobei jedoch einem Bewerber höchstens eine Stimme gegeben werden Im Falle einer Wahl können mehr Bewerber auf die Wahlliste gesetzt werden, als Personen zu wählen sind. Ge\väh1t sind die Bewerber, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit erfolgt erforderlichenfalls eine Stichwahl zwischen den betroffenen Bewerbern. Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Bei der Blockwahl hat jedes Mitglied nur eine Stimme, so dass nur entweder alle Bewerber gemeinsam gewählt werden können oder ihnen insgesamt die Stimme versagt werden kann. Ist über die Entlastung mehrerer Personen zeitgleich zu beschließen, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

  10. Über den Verlauf eines jeden Großen Konvents ist eine vom Ordensmeister oder dessen Vertreter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, wobei Beschlüsse im Wortlaut aufzuführen sind. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt.

 

ARTIKEL 10
KLEINER KONVENT

  1. Dem Kleinen Konvent obliegt

    i.     die Wahl einzelner Mitglieder des Ordenskapitels gemäß Artikel 11 Absatz 4, die auch den Vorstand im Sinne des Artikel 12 darstellen, sowie,
    ii.    die Wahl der Rechnungsprüfer.

  2. Der Kleine Konvent besteht aus höchstes 26, mindestens jedoch 20 ordentlichen Mitgliedern. Die Höchstzahl der Mitglieder der Kleinen Konvents, nämlich 26, entspricht der Zahl der Gründungsmitglieder. Mitglieder des Kleinen Konvents sind

    i.     sämtliche Mitglieder des Ordenskapitels, sowie
    ii.    weitere, durch den Großen Konvent gewählte ordentliche Mitglieder.
    Die Mitglieder gemäß vorstehender lit. (ii) werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.

  3. Der Kleine Konvent tagt auf Einberufung des Ordensmeisters mindestens einmal im Jahr. Er ist vom Ordensmeister ferner dann einzuberufen, wenn es die Interessen der Weinbruderschaft der Pfalz erfordern. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Einberufung und Abhaltung des Kleinen Konvents gelten indes nur dann, wenn bei dem entsprechenden Kleinen Konvent eine Beschlussfassung erfolgen soll.

  4. Für den Kleinen Konvent gelten die Absätze 4 bis 10 des Artikels 9 entsprechend mit der Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

  5. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied des Kleinen Konvents mit einer Frist von mindestens drei (3) Werktagen vor der Versammlung einreichen. Wahlvorschläge sind in jedem Fall mit einem aussagekräftigen Lebenslauf zu versehen und zu begründen.

  6. Einzuladen sind sämtliche Mitglieder des Kleinen Konvents. Der Kleine Konvent ist nicht öffentlich, eine Teilnahme von Gästen ist zulässig, wobei der Leiter des Kleinen Konvents die Anzahl der zugelassenen Gäste jederzeit beschränkten darf (einschließlich der Nicht-Zulassung jedweder Gäste).

  7. Versammlungen des Kleinen Konvents können physisch, virtuell oder sowohl unter teils physischer und teils virtueller Teilnahme erfolgen. Die Art der Versammlung wird in der Einberufung Der Kleine Konvent ist berechtigt, weitere Regelungen zur Ausgestaltung der Versammlung in einer Geschäftsordnung festzulegen.

 

ARTIKEL11
ORDENSKAPITEL

  1. Das Ordenskapitel unterstützt den Vorstand in seinen Aufgaben, beruft die ordentlichen Mitglieder und beschließt über die Geschäftsordnung gemäß Artikel 13.

  2. Dem Ordenskapitel gehören an: 

    i.
    ii.
    iii.
    iv.
    v.
    vi. 
    vii. 
    viii.
    iv. 
    x.   
    xi.

    der Ordensmeister, 
    der Ordenskanzler, 
    der Kapitelmeister, 
    der Schatzmeister, 
    der Secretarius, 
    der Chronist, 
    der Zeremonienmeister, 
    der Kellermeister, 
    der Bruderschaftsmeister, 
    der Webmaster, 
    sowie sechs weitere Kapitulare. 

  3. Die Aufgaben der Mitglieder des Ordenskapitels bestimmen sich wie folgt und werden durch die Geschäftsordnung gemäß Artikel 13 konkretisiert. 

    i.

    ii.
    iii.
    iv.
    v.
    vi. 
    vii. 
    viii.
    ix. 

    Der Ordensmeister repräsentiert die Weinbruderschaft der Pfalz sowohl nach innen als auch nach außen und hat den Vorsitz im Ordenskapitel. Der Ordenskanzler vertritt den Ordensmeister, der Kapitelmeister wiederum vertritt den Ordenskanzler.
    Der Schatzmeister besorgt die finanziellen Belange der Weinbruderschaft der Pfalz. 
    Der Secretarius verantwortet den laufenden Schriftverkehr in Übereinstimmung mit dem Ordensmeister.
    Der Chronist sammelt und archiviert Unterlagen und Informationen über die Weinbruderschaft der Pfalz.
    Der Zeremonienmeister verantwortet das Zeremoniell bei Veranstaltungen der Weinbruderschaft der Pfalz.
    Der Kellermeister ist für die sog. Große Pfalzweinprobe des Deutschen Weinlesefestes verantwortlich.
    Der Bruderschaftsmeister organisiert die Veranstaltungen der Weinbruderschaft der Pfalz.
    Der Webmaster ist für den Internetauftritt der Weinbruderschaft der Pfalz zuständig. 
    Die weiteren Kapitulare erhalten ihre Aufgaben entsprechend vom Ordensmeister.

  4. Der Ordensmeister, der Ordenskanzler, der Kapitelmeister, der Schatzmeister sowie der Secretarius, werden von dem Kleinen Konvent gemäß Artikel 10 Absatz 1 gewählt, wobei die Amtszeit des Ordensmeisters fünf Jahre und die Amtszeit des Ordenskanzlers, des Kapitelmeisters, des Schatzmeisters sowie des Secretarius jeweils drei Jahre beträgt.

  5. Der Chronist, der Zeremonienmeister, der Kellermeister, der Bruderschaftsmeister, der Webmaster sowie die sechs Kapitulare werden vom Ordensmeister auf Vorschlag des Vorstandes ernannt und in ihre jeweiligen Aufgaben berufen.

  6. Für Beschlussfassungen des Ordenskapitels werden grundsätzlich mit einfacher Stimmmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ordensmeisters den Ausschlag.



ARTIKEL 12
VORSTAND

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Weinbruderschaft der Pfalz.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie im Sinne dieser Ordensregel sind der Ordensmeister, der Ordenskanzler, der Kapitelmeister, der Schatzmeister und der Secretarius.

  3. Ordensmeister und Ordenskanzler sind jeweils allein, der Kapitelmeister, der Schatzmeister und der Secretarius jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

 

ARTIKEL 13
GESCHÄFTSORDNUNG

  1. Die inneren Verwaltungsangelegenheiten, insbesondere die Festlegung der Mitgliedsgebühren und -beiträge, werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

  2. Über die Geschäftsordnung beschließt das Ordenskapitel im Einvernehmen mit dem Ordensmeister. 

 

ARTIKEL 14
AUFLÖSUNG DER WEINBRUDERSCHAFT DER PFALZ

  1. Die Auflösung der Weinbruderschaft kann entsprechend Artikel 10 Absatz 3 lit (iii) nur in einem besonders einberufenen Großen Konvent erfolgen, oder dann, wenn mindestens zwei Drittel der hierfür stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

  2. Bei Auflösung der Weinbruderschaft der Pfalz oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt deren Vermögen dem Gründungsort der Weinbruderschaft, der Stadt Neustadt an der Weinstraße, zu mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar weinkulturellen Zwecken im Sinne dieser Satzung zuzuführen.

 

 

ARTIKEL 15
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Soweit diese Ordensregel in einem konkreten Einzelfall keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen des BGB entsprechend.

  2. Vorstehende Ordensregel wurde vom Großen Konvent am 06. November 2022 beschlossen.

  3. Sollte eine Bestimmung dieser Ordensregeln oder eine künftig in diese aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit odet Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Bestimmung durch Beschluss zu ersetzen, welche, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Mitglieder gewollt haben oder gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten.

 

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